Die Normen über die rechtliche Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln nicht nur die Voraussetzungen staatlicher Rechtsfürsorge für einen Volljährigen, sondern schreiben auch fest, daß den Vorschlägen des Betroffenen im Hinblick auf die Betreuung durch eine bestimmte Person seines Vertrauens grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies gilt aber nicht nur für Vorschläge bezüglich der Person eines Betreuers im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, sondern auch für Vorschläge, die bereits vor einem Betreuungsverfahren gemacht wurden. Somit wird dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht eines Volljährigen Rechnung getragen, denn das deutsche Recht kennt - entgegen einer weitverbreiteten landläufigen Meinung - kein Vertretungsrecht naher Angehöriger.
Erst dann, wenn der Volljährige keine Person vorgeschlagen haben sollte, ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen und persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Das Betreuungsrecht hat also den Zweck, die Autonomie des Betreuten zu erhalten und verfolgt das Ziel, daß seinen Wünschen soweit wie möglich Vorrang eingeräumt wird. Der Durchsetzung dieses Zieles dient vor allem auch das Anerkenntnis von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Ferner gehört zum Betreuungsrecht auch das Verfahrensrecht nach dem Betreuungsgesetz.