Eine erbrechtliche Beratung beschränkt sich nicht nur auf die Beantwortung von Fragen im Hinblick auf das Vererben per se, z.B. ob Einzeltestament, Gemeinschaftliches Ehegattentestament oder Erbvertrag, ob Erbeinsetzung, Vermächtnis, ob jemand von der Erbfolge ausgeschlossen und nur den Pflichtteil erhalten soll oder ob mit einem potentiellen gesetzlichen Erben ein Erbverzichtsvertrag geschlossen werden soll. Sie umfaßt auch Fragen der Vermögensübertragung unter Lebenden. So sollten in diesem Zusammenhang, insbesondere wenn entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, auch die steuerrechtlichen Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben.
Soll die Vollziehung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers sicher gestellt werden, ermöglicht das Erbrecht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Eine solche kann lediglich für die Auseinandersetzung unter Miterben oder aber auch auf Dauer, z.B. bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen angeordnet werden.
Lassen Anhaltspunkte befürchten, daß der Erblasser überschuldet war, so bietet das Erbrecht, z.B. im Rahmen einer Nachlaßverwaltung, die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung der Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf das Vermögen des Erblassers.
Des weiteren normiert das Erbrecht aber auch die Annahme bzw. Ausschlagung des Erbes, die Voraussetzungen im Hinblick auf die Beantragung eines Erbscheins und das Verhältnis von Miterben untereinander und deren Erbansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung sowie die Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer.