Anders als das "klassische" Testament trifft die Patientenverfügung keine Vorkehrungen für die Zeit nach dem Tod eines Menschen, sondern für den letzten Abschnitt seines Lebens.
Über den Tod und das Sterben nachzudenken, bereitet vielen Menschen Unbehagen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß die Tatsache, daß nichts im Leben so gewiß ist wie Tod und Sterben, von ihnen tabuisiert wird. Andere wiederum stellen sich ihrer Vergänglichkeit und befassen sich mit dieser Thematik. Mag man sich mit der eigenen Sterblichkeit abfinden oder sie als persönlichen "Affront" verstehen, man wird jedenfalls bestrebt sein - zumindest wenn man versucht hat, sein Leben selbstbestimmt auszurichten - Wert darauf zu legen, das Lebensende, wenn es schon indisponibel ist, dem vorangegangenen Leben entsprechend zu gestalten. So ist der Wunsch vieler Menschen nach einem würdevollen Sterben verständlich und legitim.
In Anbetracht des Fortschritts in der Medizin und der daraus resultierenden ständig wachsenden therapeutischen Möglichkeiten, die nahezu alle Körperfunktionen eines Menschen über eine längere Zeitspanne künstlich aufrecht erhalten können, wird deutlich, warum dieser Fortschritt nicht nur Hoffnungen beim Patienten hervorruft, sondern auch Ängste weckt. Nicht grundlos stehen also viele Menschen dieser sogenannten "Apparatemedizin" skeptisch gegenüber, denn eine fremdgesetzte "Vorgabe", wie man zu sterben hat, erzeugt, egal aus welchem Blickwinkel auch immer man das betrachten mag, Unbehagen. So befürchten nicht Wenige, in einem Zeitpunkt, zu dem sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihren aktuellen Willen zu artikulieren, einem Zeitpunkt, in dem es ihnen nicht mehr möglich ist, medizinische Maßnahmen abzulehnen, um dadurch gemäß ihren Vorstellungen würdevoll sterben zu können, der modernen Medizin ausgeliefert zu sein.
In einer solchen Situation, in der es um Weiterbehandlung oder Abbruch einer medizinischen Maßnahme geht, um die Entscheidung Leben zu erhalten oder das Sterben zu ermöglichen, kann eine vorsorglich getroffene Entscheidung in Form einer Patientenverfügung, in der der Betroffene sein grundgesetzlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen hat, hilfreich sein.